Skip to content

Satzung des Kreismedienzentrum Freiburg

Nutzungsbedingungen der Mediatheken SESAM und bw.edupool

1. Das Kreismedienzentrum Freiburg (KMZ FR) stellt den Schulen, im Folgenden „Bildungseinrichtungen“ genannt, Medien zum Download über Server oder über mobile Speichermedien zur Nutzung zur Verfügung.

2. Die Lizenzen umfassen das Recht, die betroffenen Medien elektronisch auf einem Server zu hinterlegen bzw. elektronisch von einem Server abzurufen und dabei einem geschlossenen Benutzerkreis zugänglich zu machen. Der Benutzerkreis darf die Medien nur zu nichtgewerblichen Bildungszwecken nutzen. Geschlossener Benutzerkreis bedeutet, dass Zugriffe nur nach Authentifizierung von Berechtigten der Bildungseinrichtung möglich sind.

3. Nutzungsberechtigt sind die Bildungseinrichtungen in Freiburg und im Landkreis Breisgau Hochschwarzwald. Der Zugang zu den Online-Medien ist nur über geschützte Verfahren möglich. Der personenbezogene Zugang wird durch das KMZ FR eingerichtet. Jede Lehrperson erhält eine persönliche Kundennummer und ein Passwort. Diese Nutzerdaten dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Endet die Tätigkeit an einer Schule, so ist dies unverzüglich dem KMZ FR mitzuteilen. Der Online-Zugang darf nicht mehr genutzt werden und wird vom KMZ FR umgehend gelöscht.

4. Die Lizenzen für die Online-Medien gelten in der Regel für das Schuljahr, in dem sie online vom Medienzentrum zur Verfügung gestellt werden.

5. Im Rahmen der Nutzung in Bildungseinrichtungen ist das Kopieren der Online-Medien auf Speichermedien erlaubt, soweit dies für die interne Verteilung erforderlich ist.

6. Darüber hinaus ist für die Lehrenden und Lernenden der Bildungseinrichtungen die Nutzung der Online-Medien auf eigenen Geräten auch außerhalb der Schule erlaubt, soweit die Nutzung im vorgegebenen Bildungskontext stattfindet (z.B. Unterrichtsvorbereitung, Hausaufgaben, Referatsvorbereitung).

7. Die Online-Medien können auf Lernplattformen der Bildungseinrichtungen in geschlossenen Benutzerkreisen von Lehrenden und Lernenden genutzt werden. Nach Beendigung der Arbeiten mit den jeweiligen Online-Medien sind diese von allen Geräten und Datenträgern der Lehrenden und Lernenden zu löschen; spätestens beim Verlassen der Bildungseinrichtung. Eine Löschung ist nicht notwendig, wenn die Nutzung der Medien beispielsweise durch eine Versetzung an eine andere Lehreinrichtung weiter im Geschäftsbereich des KMZ FR erfolgt.

8. Die Bearbeitung der Medien, insbesondere die Mischung mit anderen Materialien ist nur zulässig, soweit die Nutzung im Kontext des Bildungsauftrages stattfindet. Dies beinhaltet auch, dass die neu hergestellten Werke nicht außerhalb des Geltungsbereiches der Lizenzbedingungen verbreitet werden. Eine Veröffentlichung (z.B. im Internet) von neu hergestellten Werken ist grundsätzlich nicht zulässig, bzw. bedarf der Zustimmung des Rechtegebers.

9. Die Medien sind mit der Lizenz für die nichtgewerbliche öffentliche Aufführung ausgestattet (VÖ-Rechte). Andere Verwendungen sind ohne die Zustimmung der Rechteinhaber nicht erlaubt.

10. Für strafrechtlich relevante Zuwiderhandlungen haftet allein derjenige, der die Nutzung im Einzelfall zu verantworten hat. Er stellt das KMZ FR und dessen Träger von jeglichen Haftungsansprüchen frei.

11. Mit der Anmeldung erkennt der Nutzer/die Nutzerin diese Nutzungsbedingungen an.

 

Rechtliche Grundlagen und Regelungen rund um nichtgewerbliche öffentliche Filmvorführung

Generell gilt: für alle Formen der Mediennutzung bzw. -vorführung benötigt man eine entsprechende Erlaubnis / Lizenz des Urhebers oder Rechteinhabers.

Für jede öffentliche Filmvorführung im nichtgewerblichen Bereich benötigt man also die öffentlichen Aufführungsrechte.

Filme aus der Videothek oder Kauf-DVDs sind nur für die private Nutzung bestimmt. Filme mit dem Recht zur nichtgewerblichen öffentlichen Vorführung erhält man in kirchlichen Medienzentralen und kommunalen Medienzentren.

Außenwerbeverbot

Durch den nichtgewerblichen Einsatz von Filmen soll den Kinos und Videotheken keine Konkurrenz entstehen. Daher ist es nicht gestattet, für nichtgewerbliche Filmveranstaltungen zu werben. Das Außenwerbeverbot betrifft u. a. Ankündigungen in Zeitungen und im Internet, das Aufhängen von Plakaten und das Auslegen/Verteilen von Handzetteln im öffentlichen Bereich.

Erlaubt ist Werbung in eigenen Veröffentlichungen (kirchlicher Gemeindebrief, Newsletter an einen geschlossenen Personenkreis), das Aufhängen von Plakaten und das Verteilen von Handzetteln innerhalb der eigenen Einrichtung (Kirchengebäude, Gemeindehaus usw.). Sollen Filmveranstaltungen in der Presse oder im Internet angekündigt werden, so empfiehlt es sich, den Filmtitel nicht zu nennen, sondern eine Umschreibung zu wählen (z. B. „Hollywood- Komödie“).Tipp: Versehen Sie Ihre Veranstaltungsbewerbung mit dem Hinweis „Veranstaltungen der nichtgewerblichen Filmarbeit unterliegen einem Werbeverbot. Die Filmtitel können tel. erfragt werden.“ Auch auf Begriffe wie „Kino“ oder „Cinema“ sollte man möglichst bei der Ankündigung verzichten.

Nichtgewerblicher Charakter der Filmvorführung

Generell darf kein Eintrittsgeld verlangt werden. Unter bestimmten Bedingungen (Vorführung findet nicht häufiger als 1x im Monat statt) darf gem. FFA-Festlegung ein Eintrittsgeld von 1,99 € für Erwachsene / Abendveranstaltungen sowie 1,19 € Kinder / Tagesveranstaltungen verlangt werden.

Open-Air-Vorführungen

Open-Air-Vorführungen von Spielfilmen mit nichtgewerblicher öffentlicher Vorführlizenz sind nicht zulässig.

GEMA

Eventuell fällige Gema-Gebühren für die Musikrechte sind mit der erworbenen Vorführlizenz nicht abgegolten. Allerdings besteht bsw. zwischen der EKD und der Gema ein Rahmenvertrag, der eine pauschale Vergütung für kirchliche Filmvorführungen regelt.

Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK)

Die Vorgaben der FSK sind gesetzlich bindend. Die Kennzeichnungen sind auf der DVD-Hülle, der DVD selbst und im Vorspann des Films zu finden.

Die Freigaben der FSK:

FSK 0, FSK 6, FSK 12, FSK 16, FSK 18, Keine Jugendfreigabe

Die FSK-Freigabe kann – bis auf eine Ausnahme – nicht von den Eltern außer Kraft gesetzt werden. Die Ausnahme ist die sog. „Parental Guidance“-Regelung: Haben Filme die Kennzeichnung „Freigegeben ab 12 Jahren“ erhalten, kann auch Kindern im Alter von sechs Jahren aufwärts der Einlass zur Vorstellung gewährt werden, wenn sie von einer sorgeberechtigten Person begleitet werden. Die Personensorge steht grundsätzlich den Eltern zu. Eine erziehungsbeauftragte Person, die von den Eltern (=Personensorgeberechtigte) autorisiert ist, reicht nicht aus.

Hintergrund: Aufführungsarten im Urheberrecht

Private Vorführung

Medien, die nur zur privaten Nutzung bestimmt sind dürfen nur im privaten, persönlichen Rahmen, also z.B. im Familienkreis, vorgeführt werden.

Nicht-öffentliche Aufführung

Nicht-Öffentlichkeit ist der Fall bei einem 1. abgrenzbaren Personenkreis, der 2. mit dem Veranstalter in einer persönlichen Beziehung steht, z. B. den Gastgeber kennt. Beispiele: Vorführungen unter Freunden, die auf eine Geburtstagsfeier eingeladen wurden oder unter Vereinsmitgliedern, sind nicht-öffentliche Aufführungen. Wie der Klassenverband zu definieren ist, ist in der juristischen Kommentarliteratur nicht eindeutig geklärt.

Öffentliche Aufführung

Alle bei der Medienzentrale ausgeliehenen, gekauften oder heruntergeladenen Medien dürfen öffentlich aufgeführt werden, wenn die Aufführung nicht-gewerblichen Charakter hat.

Beispiele: Eine Filmvorführung, zu der alle Schüler einer Schule erscheinen könnten, gilt als öffentliche Veranstaltung, ebenso ein Seminar, für das öffentlich geworben wurde. Natürlich sind auch Gottesdienst und Gemeindekino öffentliche Veranstaltungen.

Hintergrund: Mitschnitte, Schulfernsehen und Mediatheken

Auch Fernsehmitschnitte darf man nicht ohne weiteres zeigen. Hier muss zunächst geklärt werden, ob die Rechte für die Sendung beim Autor oder beim Sender selbst liegen. Auch der Ausschnittsweise Einsatz einer aufgezeichneten Sendung oder eines nicht lizenzierten Films als „Zitat“ ist nicht gestattet. (Eine Ausnahme sind wissenschaftliche Arbeiten. Hier dürfen Filmausschnitte verwendet werden, wenn sie zum Belegen der eigenen Aussage dienen.)

Einige Fernsehsender haben einen Mitschnittservice, bei dem man Teile von Sendungen bestellen kann. In den Mediatheken der Fernsehsender kann man viele Sendungen online ansehen. Erlaubt ist hier das direkte „Streaming“, man kann also einen Beitrag öffentlich mit einer Gruppe ansehen, solange man ihn direkt aus der jeweiligen Mediathek online guckt. Das Herunterladen und Speichern der Sendungen ist allerdings verboten. (Stand 2016)

Wirkungskreis des Kreismedienzentrums
Das Kreismedienzentrum Freiburg ist zuständig für Bildungseinrichtungen der Stadt Freiburg und des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald

Gebührenerhebung für die Benutzung von Medien, Medientechnik und Dienstleistungen

Aus der Tarifordnung zur Nutzung des KMZ für staatliche Schulen. Für private Schulen gelten andere Regelungen.

1. Inanspruchnahme des Kreismedienzentrums

1.1. Die Nutzer des Kreismedienzentrums Freiburg müssen sich bei der erstmaligen Inanspruchnahme der Dienste und Leistungen des Kreismedienzentrums im jeweiligen Kalenderjahr registrieren lassen (Benutzer-Registrierung). Werden juristische Personen und Einrichtungen registriert, haben diese dem Kreismedienzentrum eine Namensliste der zur Ausleihe berechtigten Personen zu übergeben.

Für die Benutzerregistrierung erhebt der Landkreis ein Bearbeitungsentgelt. Dieses beträgt bei einer Medienausleihe im Jahr von

bis zu 10 AV-Medien                       7,50 €
11 bis 50 AV-Medien                    25,00 €
51 bis 150 AV-Medien                  50,00 €
über 150 AV-Medien                   100,00 €

Das Entgelt wird nachschüssig jeweils am Jahresende fällig.

Beim Verleih von Technik fallen unterschiedliche Gebühren an. Bei Fragen rufen Sie an: 0761-278079

Back To Top